BAföG-EmpfängerInnen sollten nicht auf Master wechseln
Die Einführung der BA/MA-Studiengänge birgt hinsichtlich des BAföG durch § 7 (1a) und § 7 (3) BAföG einige Risiken für Studierende, die von einem Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang oberhalb des 3. Fachsemesters in den MA-Studiengang wechseln möchten:
§ 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bei Ausbildungsabbrüchen und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001 keine Anwendung. [...]
(3) Hat der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.
Diese beiden Absätze bedeuten, dass wer nach dem 3. Fachsemester in einen MA-Studiengang wechselt, einen BA-Abschluss haben muss, um weiter nach BAföG gefördert zu werden; selbst wenn die Zulassungsbedingungen für den MA-Studiengang Studienleistungen voraussetzen, die denen eines BA gleichwertig sind (und damit Lehramts- oder Magisterstudierenden diesen Wechsel ermöglichen sollen). Ein Beispiel mag diesen Missstand verdeutlichen:
Eine Studentin im 7. Semester Romanistik und Germanistik Lehramtstudiengang möchte zum 8. Semester in den Masterstudiengang wechseln. Die Abschlussarbeit in Romanistik hat sie schon erfolgreich abgeschlossen. (Im Lehramtsstudiengang kann die Abschlussarbeit, die sogenannte "Wissenschaftliche Hausarbeit", lange vorm Examen geschrieben werden; die Bezeichnung "Zulassungsarbeit" hierfür ist daher extrem irreführend.) Die Zulassungsbedingungen zum MA ermöglichen ihr durch die einem BA gleichwertigen Leistungen (Zulassungsarbeit, belegte Haupt- und Oberseminare, Zwischenprüfung) prinzipiell einen Wechsel. Da sie allerdings formal keinen BA hat, ist nach dem BAföG eine Förderung nach § 7 (1a) nicht möglich, es würde also geprüft, ob eine Förderung nach § 7(3) möglich wäre. Da der MA-Studiengang eine Regelstudienzeit von 3-4 Semestern hat, die von der Studentin geleisteten Semester jedoch Zulassungsbedingung sind, und nicht auf den MA angerechnet werden können, verliert sie ihren BAföG-Anspruch, wenn sie den Wechsel vornimmt.
Dieses Problem wird in einer Übergangszeit genau so lange auftreten, wie es Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengänge gibt, und Studierende einen Wechsel zu einem MA-Studiengang vornehmen wollen, obwohl sie keinen BA haben. Insbesondere gilt dies beim Wechsel von einer Hochschule an eine andere.
Offenbar wurde dieser Missstand durch einen Fall in der Fakultät für Biologie, in der ein MA Molecular and Cellular Biology angeboten wird, zu dem in ganz Deutschland kein entsprechender BA-Studiengang existiert. Studierende, die aus einem Diplomstudiengang (nach einem harten Auswahlverfahren) zugelassen werden, verlieren ihren BAföG-Anspruch.
Eine Lösung dieses Problems kann seitens der Fakultäten nicht erreicht werden, allerdings können die Probleme minimiert werden: Zum einen muss bei Einführung von MA-Studiengängen unbedingt darauf geachtet werden, dass rechtzeitig vorher ein für die Zulassung qualifizierenden BA eingeführt wird, damit Studierende aus Diplom-, Lehramts- oder Magisterstudengängen rechtzeitig vor einem Wechsel in den MA-Studiengang einen BA-Abschluss machen können. Studierende, die von anderen Hochschulen kommen und sich für einen MA-Studiengang bewerben, müssen auf das Risiko in Bezug auf BAföG hingewiesen werden.
Eine weitere Möglichkeit ist die Zulassungsbeschränkung der MA-Studiengänge auf Studierende, die vorher einen BA erworben haben. Äquivalente Leistungen sind in Bezug auf das BAföG nicht relevant. Dieses Vorgehen würde die Studiengänge allerdings undurchlässig machen. Da die Ursachen für dieses Problem im BAföG - und damit in der Zuständigkeit des BMBF - liegen, ist es sicher ratsam, sowohl das Bundesministerium, als auch das MWK bei der Einführung jedes MA-Studienganges auf das ungeklärte BAföG-Problem hinzuweisen.