Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs. 5 dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 der Landesdisziplinarordnung ein Verweis vier Jahre, eine Geldbuße, eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts fünf Jahre nach der Vollendung eines Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.
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