Paragraph 27, Artikel 2 des neuen LHG

Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO geführt. Die Medizinische Fakultät bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Dekans gefasst werden. Der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 2 vom Wissenschaftsministerium bestellt. Soll ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 6 erfüllen.


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