Paragraph 35, Artikel 5 des neuen LHG

Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Frauen können alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen.


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